IGPK

der IPH

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Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
der interkantonalen Polizeischule Hitzkirch



DAS KONKORDAT


Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung

schliessen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat:

I. Abschnitt Allgemeines

Art. 1
Zweck
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2
Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.

Art. 3
Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.

Art. 4
Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.

Art. 5
Forschung
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.

II. Abschnitt Organisation

A. Organe

Art. 6
Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde
b. Schulrat
c. Schuldirektion
d. externe Buchprüfungsstelle
e interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
f. unabhängige Rekurskommission

B. Konkordatsbehörde

Art. 7
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

Art. 8
Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 9
Zuständigkeit
Die Konkordatsbehörde
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet
– abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
– abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3
der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.

C. Schulrat

Art. 10
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11
Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 12
Zuständigkeit
Der Schulrat
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.

D. Schuldirektion

Art. 13
Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 14
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15
Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16
Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.

F. Unabhängige Rekurskommission

Art. 17
Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.

Art. 18
Zuständigkeit
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19
Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Art. 20
Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.

III. Abschnitt Sonderleistungen des Standortkantons


Art. 21
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen, und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.

IV. Abschnitt Finanz- und Rechnungswesen

Art. 22
Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

Art. 23
Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vier-Jahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24
Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festgelegt. 70 % der
Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.

V. Abschnitt Personal

Art. 25
An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

Art. 26
Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.

VI. Abschnitte Auszubildende

Art. 27
Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Minimalkontingent des
Konkordatsmitglieds X =
90% der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher
Beitrag des Konkordatsmitglieds X
-------------------------------------------------------------------------
Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget

3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines
anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28
Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29
Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der
Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30
Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

Art. 31
Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige
Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 32
Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.

Art. 33
Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Die Artikel 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.

VII. Abschnitt: Haftung

Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

Art. 35
Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für
vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.

VIII. Abschnitt Anwendbares Recht

Art. 36
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

Art. 37
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.

IX. Abschnitt Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Art. 38
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

Art. 39
Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Art. 40
Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.

Art. 41
Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

X. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 42
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43
Beitritt weiterer Kantone
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44
Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeitaller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.

Anhang 1 zum Konkordat IPH
gemäss Artikel 42
Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht
gemäss Artikel 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge
Jahresbudget IPH
13'654'000.00
./. Botschaftsschutz
400'000.00
./. Polizeidienstangestellte
320'000.00
./. Gemeindepolizei
320'000.00
./. Übrige Dienstleistung *
240'000.00
Gesamtbeiträge der Partner gemäss Artikel 24
12'374'000.00
* Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Artikel 29 Absatz 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.

Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner
Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003
Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Artikel 24 (Stand 25. Juni 2003)
Aargau

1'571'498.00

12,7

Basel-Land

1'088'912.00

8,8

Basel-Stadt

1'818'978.00

14,7

Bern Kanton

2'734'654.00

22,1

Luzern Kanton

1'163'156.00

9,4

Nidwalden

185'610.00

1,5

Obwalden

123'740.00

1,0

Solothurn

1'113'660.00

9,0

Schwyz

494'960.00

4,0

Uri

148'488.00

1,2

Zug

433'090.00

3,5

Stadt Bern

1'138'408.00

9,2

Stadt Luzern

358'846.00

2,9

Totak

12'374'000.00

100


Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Artikel 24 Absatz 4 aktualisiert.

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern
Die Regierungsrätin: Yvonne Schärli-Gerig
Genehmigung des Grossen Rates: 3. Mai 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug
Der Regierungsrat: Hanspeter Uster
Genehmigung des Kantonsrats: 26. August 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri
Der Regierungsrat: Josef Dittli
Genehmigung des Landrats: 29./31. März 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz
Der Regierungsrat: Alois Christen
Genehmigung des Kantonsrats: 24. November 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden
Die Regierungsrätin: Elisabeth Gander-Hofer
Genehmigung des Kantonsrats: 12. März 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden
Der Regierungsrat: Beat Fuchs
Genehmigung des Landrats: 17. März 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Regierungsrätin: Dora Andres
Genehmigung des Grossen Rats: 19. Februar 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Die Regierungsrätin: Sabine Pegoraro-Meier
Genehmigung des Landrats: 23. September 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Regierungsrat: Jörg Schild
Genehmigung des Grossen Rats: 8. Dezember 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Der Regierungsrat: Kurt Wernli
Genehmigung des Grossen Rats: 15. Juni 2004

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Der Regierungsrat: Rolf Ritschard
Genehmigung des Kantonsrats: 11. Mai 2004